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IM FOKUS: 6 PUNKTE FÜR DIE KULTUR – Erweiterte Antragsberechtigung

Im Rahmen der Maßnahme 1 vergibt das Land Rheinland-Pfalz seit dem 15. Mai Projektstipendien an Solokünstler/innen. Gefördert werden können Projekte in ihrer gesamten künstlerischen Vielfalt. Hierzu gehören bspw. künstlerische Textarbeiten und Publikationen, gestalterische Arbeiten, die Entwicklung neuer Kunstwerke (Skulpturen, Gemälde, Zeichnungen etc.), die Herstellung von Filmen, Performances, aber auch Auftritte, oder die Transformation von analogen in digitale Formate.

Ab dem 15. Juli 2020 tritt die nachfolgende Änderung in Kraft: Eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist nicht mehr zwingend notwendig, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen.

Zuwendungsempfänger können Soloselbständige und Ensembles aller künstlerischen Sparten sein, die ihren Erstwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und

  • Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind (Nachweis durch Angabe Versicherungsnummer der KSK oder Januar-Auszug aus der KSK oder Be-scheinigung) oder
  • über eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung verfügen (Nachweis z.B. durch Kopie des Abschlusszeugnisses) oder
  • als freischaffende Künstlerin/freischaffender Künstler arbeiten und aus dieser Tätigkeit Einnahmen in Höhe von mindestens 3.900 € im Jahr erzielen (Nachweis zum Beispiel durch einen Steuerbescheid) oder
  • eine fachspezifische Ausstellungs- und/oder Publikationstätigkeit oder eine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen können.

Alle Infos zum Hilfsprogramm und zur Antragsstellung gibt es hier.