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Umsatzsteuerpflicht bei Zuschüssen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zu der Frage gefällt, ob kommunale Zuschüsse zur Eigenbewirtschaftung und Pflege überlassener Sportanlagen umsatzsteuerfrei bleiben können (Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20). Das Urteil ist weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung.

Der Fall betraf Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der gemeindlichen Sportanlage, die der Verein kostenfrei nutzen durfte. Die Gemeinde hatte die Sportanlage dem Verein für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Verein übernahm gegen eine pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. Maßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz hatte der Verein im Einzelfall mit der Gemeinde regeln.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zahlungen der Gemeinde Entgelt für Leistungen seien, die der Verein an die Gemeinde erbrachte. Dagegen klagte der Verein und scheiterte an der Vorinstanz. Der BFH gab dem Verein dagegen Recht. Es handelte sich um nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse.

Der BFH stellt zunächst die Grundsätze bei der umsatzsteuerlichen Behandlung öffentlicher Zuschüsse dar. Es gilt:

  1. Entgeltliche Leistungen sind steuerbar, wenn zwischen dem Unternehmer (Verein) und dem Leistungsempfänger (Stadt/Gemeinde) ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.
  2. Für (Zuwendungs-)Verträge mit der öffentlichen Hand gelten dabei keine Besonderheiten.
  3. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann der erforderliche Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – dient.
  4. Erbringt ein Unternehmer (Verein) in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist aber grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.

Für den BFH sind nach diesen Maßstäben zwei Kriterien ausschlaggebend:

  • Die Gemeinde zog keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Sportanlagenüberlassung. Es fehlte also die Gegenleistung (Entgeltlichkeit) für den Zuschuss.
  • Die Zahlungen zielten demnach auf die Förderung der Tätigkeit des Sportvereins allgemein und waren nicht Entgelt für die Pflege der Anlagen.

Nach Auffassung des BFH muss dabei das Förderziel beachtet werden. Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss wird dabei vor allem nach der Person des Zuwendungsempfängers und dem Förderungsziel vorgenommen.

Der Leistungstausch (und damit der Entgeltcharakter der Zuschüsse) fehlte, weil

  • der Verein nicht verpflichtet war, bestimmte Sportangebote vorzuhalten
  • es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte sie den Verein aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen.

Der wirtschaftlichen Realität nach – so der BFH – dienten die Zahlungen der Gemeinde dazu, die Eigennutzung der Sportanlage durch den Verein zu ermöglichen. Gegen einen eigenen Nutzen der Gemeinde aus der Bewirtschaftung der Sportanlage sprach, dass die Überlassung sehr langfristig erfolgte. Dass die Sportanlage im Eigentum der Gemeinde blieb, spielt dabei keine Rolle.

Entscheidend war außerdem die fehlende Verpflichtung des Vereins, konkrete Sportangebote vorzuhalten. Mit der Bewirtschaftung der Sportanlage schuf er viele für sich selbst die Möglichkeit, sie weiter nutzen und so sein Sportangebot aufrechterhalten zu können.

Die Gemeinde zahlte die Zuschüsse zusätzlich zur Anlagenüberlassung, um dem Verein bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen. Dafür spracht auch, dass weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehörten.

Hinweis: Das Urteil lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen, zeigt aber sehr gut, worauf gemeinnützige Einrichtungen und öffentliche Zuwendungsgeber achten müssen. Eine entsprechende Vertragsgestaltung ist dabei wichtig. Günstig sind insbesondere lange Laufzeiten und das Vermeiden einer detaillierten Leistungsbeschreibung. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers wie z.B. das Vorhalten bestimmter Leistungen sollten vermieden werden.

(aus Vereinsinfobrief Nr. 429 – Ausgabe 6/2022 – 4.04.2022 – www.vereinsknowhow.de)