Grundsätzlich unterliegen Umsätze von Zweckbetrieben dem ermäßigten Steuersatz (7%). Allerdings enthält die gesetzliche Regelung komplizierte Ausnahmetatbestände. Hier trifft das Wachstumschancengesetz jetzt Klarstellungen.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für Leistungen im Rahmen von Zweckbetrieben grundsätzlich den ermäßigten Steuersatz vor. Es muss dafür aber eine von zwei weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den, dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden (Alternative 1)
oder die Körperschaft muss mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 Abgabenord-nung (AO) bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen (Alternative 2).
Diese außerordentlich sperrigen Regelungen sollen die deutsche Gesetzesvorschrift EU-rechtskonform machen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat hier mehrfach Einschränkungen getroffen, weil Begünstigungsregelungen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eng ausgelegt werden müssen.
Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass sog. allgemeine Zweckbetriebe nach § 65 AO grundsätzlich begünstigt sind, weil § 65 AO bereits ein Wettbewerbsverbot (Alternative 1) enthält. Das hat der BFH in Frage gestellt.
Die Neuregelung stellt klar, dass allgemeine Zweckbetrieb uneingeschränkt begünstigt sind.
Ebenfalls eng ausgelegt hat der BFH die Regelung in Alternative 2. Sie betrifft die in §§ 66 bis 68 AO definierten sog. besonderen Zweckbetriebe (Katalogzweckbetrieb). Für die gilt das Konkurrenzverbot des § 65 AO nicht.
Auch hier hat der BFH mit seiner Rechtsprechung Einschränkungen getroffen. Nur bei einem engen Satzungsbezug soll die Steuerermäßigung gelten. Das betrifft z.B. Integrationsbetriebe, die Leistungen an nicht begünstigte Personen erbringen.
Die unionsrechtliche Grundlage für die Steuerermäßigung von Zweckbetriebsumsätzen findet sich in Art. 98 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Danach können die Mitgliedsstaaten auf die Lieferungen und Dienstleistungen der im Anhang III genannten Kategorien den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Anhang III Nr. 15 MwStSystRL wurde zuletzt am 5.04.2022 geändert. Danach können die Mitgliedstaaten eine Steuersatzermäßigung auch für die „Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinnützige Organisationen, die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit wie von den Mitgliedstaaten definiert einsetzen und die von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind“, schaffen.
Hier legt der Gesetzgeber die neue unionsrechtliche Vorgabe weit aus. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wird dazu um folgenden Satz 4 ergänzt:
„Körperschaften verwirklichen mit ihren in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden“.
Damit soll klargestellt werden, dass bei der Frage, ob eine nach den §§ 66 bis 68 der AO gemeinnützige Einrichtung mit ihren Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, nicht nur auf den Leistungsempfänger abgestellt werden darf.
Beispiel: Ein im Rahmen eines Integrationsbetriebs betriebenes Bistro diente mit seinen Gastronomieleistungen nach Auffassung des BFH in erster Linie den Zwecken der Besucher, die aber vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung nicht erfasst waren. Der BFH lehnte deswegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab (Urteil vom 23.07.2019, XI R 2/17). .
(Quelle: Vereinsknowhow Vereinsinfobrief Nr.469)