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Fragen zur „Corona-Grundsicherung“ für Freiberufler*innen, Solo-Selbständige und Kleinunternehmer*innen

Freie Kulturschaffende in Rheinland-Pfalz sind durch die corona-bedingten Einnahmeausfälle vielfach gezwungen, die Grundsicherung in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zu dieser finanziellen Leistung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert. Dennoch sind viele Fragen, gerade von Kulturschaffenden, zum ALGII-Bezug aufgekommen, z.B. Fragen zum Verbleib in der Künstlersozialkasse bei gleichzeitigem Bezug von ALGII oder Fragen nach dem Umgang mit vorhandenem Vermögen. Diese Fragen sollen im Folgenden mit Stand vom 08.04.2020 beantwortet werden.

 

Vorbemerkung:

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehen allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu. Mit dem Sozialschutzpaket aufgrund des Coronavirus wurde lediglich ein leichterer Zugang zum SGB II beschlossen. Die Zahlbarmachung des sogenannten Arbeitslosengeldes II erfolgt durch die Jobcenter. Der Begriff „Corona-Grundsicherung“ ist insoweit missverständlich.

 

  • Wenn ich die Corona-Grundsicherung beantrage, kann ich weiterhin in der Künstlersozialkasse bleiben? Werden die Kosten durch die Grundsicherung übernommen? Behalte ich meine dortigen Rentenansprüche?

Vorübergehende Grundsicherung und KSK stehen nebeneinander. In der KSK versicherte Künstler*innen „fliegen“ bei Beantragung der Grundsicherung nicht automatisch aus der KSK. Entscheidend ist, dass es sich nach den aktuellen Hilfen aus dem Sozialschutz-Paket nur um einen vorübergehenden Bezug der Grundsicherung handelt, der unschädlich für die KSK-Versicherung ist.ür die Dauer des ALG-II-Bezuges werden im Normalfall durch den Leistungsträger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Der ALG II-Bezieher ist also bereits aufgrund des Leistungsbezuges kranken- und pflegeversichert, wodurch die Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG entfällt.

Die durch die Künstlersozialkasse festgestellte Rentenversicherungspflicht bleibt bei Vorliegen einer erwerbsmäßigen Tätigkeitsausübung auch während des ALG-II-Bezuges bestehen. Wer also ALG II bezieht und weiterhin selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig ist, muss weiterhin Rentenversicherungsbeiträge an die KSK zahlen.

Die Zahlungspflicht gegenüber der KSK endet erst dann, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder keinen Erwerbs-Charakter mehr hat, z. B. wegen geringer wirtschaftlicher Bedeutung.

 

  • Werden auch Beiträge bei privater Kranken-/Pflegeversicherung übernommen?

Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung werden grundsätzlich in Höhe des halben Basistarifs übernommen. Hilfebedürftige Personen können durch das Jobcenter nicht verpflichtet werden, in den Basistarif zu wechseln.

Verbleibt die Person in ihrem bisherigen Tarif und liegt ihr Beitrag über dem halbierten Beitrag im Basistarif, muss sie den übersteigenden Beitragsanteil selbst tragen. Die hierbei entstehende Beitragslücke zwischen zu zahlendem Beitrag und Zuschuss wird grds. nicht im Rahmen der Einkommensermittlung berücksichtigt (keine Absetzung bei evtl. Einnahmen).

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt § 26 SGB II – Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung

Merkblatt § 26 SGB II – Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit

 

  • Was ist ein erhebliches Vermögen? Stellt z.B. Wohneigentum ein erhebliches Vermögen dar? Sind es die üblichen Grundfreibetrags-Grenzen, die dafür herangezogen werden?

Nähere Erläuterungen finden sich hier bereits im vereinfachten Antragsvordruck unter Punkt 7. Vermögen: „Erheblich ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin / des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherung.“

Somit ist u.a. selbstgenutztes Wohneigentum – unabhängig davon, ob es die (üblicherweise) angemessene Größe übersteigt, – regelmäßig nicht umfasst.

(Anm. der Kulturberater: Wir haben mehrfach die Aussage von Anfragenden bekommen, dass es evtl. doch zu Rückforderungen kommen kann, wenn zur Zeit der Antragstellung ein sogenanntes „erhebliches Vermögen“ bestand. Auch auf der Seite des Jobcenters findet sich dieser Hinweis (gelbes Hinweisfeld): https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/.)

Wenn das Jobcenter zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass erhebliches Vermögen vorhanden war, und dementsprechend im Antrag falsche Angaben gemacht wurden, wird die Rückforderung der bewilligten Leistungen geprüft.

 

  • In welcher Höhe und in welcher Form dürfen Rücklagen zur Altersvorsorge bestehen oder gilt dies in der aktuellen Situation als „Vermögen“?

Altersvorsorgevermögen wird grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 750,00 EUR je vollendetem Lebensjahr) nicht berücksichtigt soweit seine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf/eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Das Vermögen wird dann nicht bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens berücksichtigt.

 

  • Die Vermögensprüfung für die sechs Monate der Corona-Grundsicherung entfällt, wie stellt der Staat sicher, dass die Angabe zum erheblichen Vermögen korrekt war?

Grundsätzlich müssen alle Angaben im Antrag und in den hierzu eingereichten Anlagen richtig und vollständig sein. Mitwirkungspflichten sind von allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu beachten.

Bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten werden in aller Regel von allen leistungsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert.

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten kann zusätzlich zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen die Person führen, die die oben genannten Pflichten missachtet hat. Das Jobcenter holt im Wege eines automatisierten Datenabgleichs bei verschiedenen Stellen Auskünfte über Einkommen und Vermögen ein (z. B. Arbeitsentgelte, Kapitalerträge, Renten). Verschwiegene Einkommen und Vermögen werden daher regelmäßig nachträglich bekannt.

 

  • Wie wird die Bedarfsgemeinschaft/Partnerschaft bei der Grundsicherung in Anspruch genommen? Inwiefern werden Unterhaltspflichten/Vermögen eines Ehegatten etc. abgerechnet?

67 SGB II umfasst ein befristetes Aussetzen der Vermögensprüfung (Ausnahme erhebliches Vermögen; s. auch Nr. 2) sowie die Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe für sechs Monate. Die weiteren Vorschriften des SGB II im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bleiben unverändert. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben der Antragstellerin/dem Antragsteller regelmäßig auch die nicht dauernd getrenntlebenden Partner*innen (Ehegatten, Lebenspartner) und ihre dem Haushalt zugehörigen Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

  • Wo findet man die aktualisierten Antragsbögen online?

Die „vereinfachten“ Antragsunterlagen sowie viele weitere Informationen rund um das Thema Grundsicherung sind hier zu finden:

https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

 

  • Wer ist Ansprechpartner*in bei der Arbeitsagentur für weitere Fragen?

Zuständig für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind die Jobcenter.

Folgende telefonische Kontaktwege sind möglich: