Rechtsprechung: Stimmrecht bei Ausschluss eines Mitglieds
Bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein, darf das betroffene Mitglied mit abstimmen.
§ 34 BGB bestimmt, dass ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, “wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.”
Nach Auffassung des Kammergerichts (KG) Berlin gilt das nicht für den Ausschluss aus dem Verein. Der sei weder die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Betroffenen noch die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein.
Hinweis: Denkbar ist aber ein satzungsmäßiger Ausschluss des Stimmrechts. Eine solche Regelung ist sinnvoll, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Insbesondere, wenn die Mitgliederzahl klein ist und die Stimme des Auszuschließenden den Ausschlag geben kann.
KG Berlin, Beschluss vom 3.03.2014, 12 W 73/13
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 282 – Ausgabe 9/2014 – 16.05.2014)