Sponsoring: Keine Umsatzsteuer bei bloßem Hinweis auf den Sponsor
Nach einem neuen Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) bleiben Sponsorenzahlungen umsatzsteuerfrei, wenn der Empfänger der Zuwendungen auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite usf. auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist.
Grundsätzlich liegt bei Sponsorships ein umsatzsteuerbarer Leistungstausch vor. Der Sponsor gewährt Zuwendungen in Geldform oder in geldwerten Vorteilen. Im Gegenzug erbringt der Empfänger eine Werbeleistung für das sponsernde Unternehmen. Deswegen sind solche Sponsorenzahlungen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
Etwas andere gilt nur, wenn es sich um nur geringfügige Gegenleistungen handelt. Das gilt etwa dann, wenn der Empfänger in Printmedien und auf Internetseiten auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist, soweit das “ohne besondere Hervorhebung” geschieht.
Bisher hat die Finanzverwaltung diese Form des Sponsorings nur als ertragssteuerfrei (Einnahme des ideellen Bereichs) behandelt. Weist der Empfänger z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hin, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Ziffer 9 zu § 64 Abs. 1).
Nach dem neuen Erlass des BMF bleiben solche Sponsorships auch umsatzsteuerlich ohne Folgen. Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches.
Diese Regelung wird in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen (UStAE, Abschnitt 1.1, Absatz 23) und wird ab dem 1. Januar 2013 angewendet.
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 254 – Ausgabe 18/2012 – 26.11.2012)