Recht 1: Keine Verrechnung von Verlusten aus Zweckbetrieben bei Entzug der Gemeinnützigkeit
Zur Gewinnermittlung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs “Werbetätigkeit” bei einem Sportverein, dem die Gemeinnützigkeit rückwirkend entzogen wurde.
Die Verrechnung der Verluste des ehemaligen Zweckbetriebs mit dem positiven Ergebnis des schon vorher steuerpflichtigen Bereichs ist nicht möglich. Die ermittelten Verluste aus dem ehemaligen Zweckbetrieb Sport sind wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Vereins im Sportbereich für sich genommen steuerlich nicht relevant. Auch eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb scheidet grundsätzlich aus, weil kein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Tätigkeitssphären.
Hessisches Finanzgericht – Urteil vom 26.04.2012 – 4 K 2789/11
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 247 – Ausgabe 11/2012 – 1.08.2012)