Durchführung eines Filmfestival kein ideeller Zweck

1. Zur Bejahung eines Idealvereins (§ 21 BGB) reicht es nicht aus, dass ein Zweck verfolgt wird, der ideeller Natur ist. Durch die Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen oder Fördermitteln sowie der entgeltlichen Anbietung von Leistungen kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen.
2. Ein planmäßiger, auf Dauer angelegter Betrieb von Filmvorführungen/Festivals gegen Entgelt ist unternehmerische Betätigung, selbst wenn nur ein kostendeckender Betrieb gewollt ist.
3. Ob der Betrieb unter das sog. Nebenzweckprivileg fällt hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob diese Tätigkeit hinter die übrigen nichtwirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins wesentlich zurücktritt.
KG Berlin – Beschluss vom 20.01.2011- 25 W 35/10
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 228 – Ausgabe 10/2011 – 1.06.2011)