Jahreszahl im Vereinsnamen
Im registerrechtlichen Verfahren ist ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist.
Eine in den Namen eines Vereins als Bestandteil aufgenommene Jahreszahl wird in aller Regel als ein Hinweis auf das Gründungsjahr des Vereins aufgefasst. Stimmt die als Bestandteil des Namens eingefügte Jahreszahl nicht mit dem Gründungsjahr überein, bedeutet dies eine besonders schwerwiegende Irreführung des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Eine dahingehende Namensänderung ist nicht zulässig.
Brandenburgisches Oberlandesgericht – Beschluss vom 25.02.2011- 7 Wx 26/10
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 226 – Ausgabe 8/2011 – 3.05.2011)