Rückwirkende Beitragspflicht in der IHK bei Aufgabe der Gemeinnützigkeit
Gibt eine Personengesellschaft die Gemeinnützigkeit durch Änderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung mit der Folge einer rückwirkenden Veranlagung zur Gewerbesteuer auf, kann sie sich gegenüber der Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und insoweit bestehender Beitragspflicht nicht darauf berufen, bisher in dem Bewusstsein gemeinnützig (“selbstlos”) und nicht gewerblich tätig gewesen zu sein. Das Vertrauen darauf, der IHK nicht anzugehören und ihr keine Beiträge zu schulden, ist im Hinblick darauf, dass die Kammerzugehörigkeit infolge der einschlägigen Bestimmungen durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nur gleichsam “suspendiert” ist und infolge der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer wiederauflebt, nicht schutzwürdig.widerspricht aber der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 28.02.2011 – OVG 1 N 84.10
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 223 – Ausgabe 5/2011 – 8.02.2011)