Rückwirkender Beitritt zum Verein
Die Satzung eines Vereins kann wirksam vorsehen, dass ein Vereinsbeitritt auch zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt möglich ist. Das entspricht der herrschenden Meinung und dem Grundsatz der (Satzungs-) Vertragsfreiheit. Ein rückwirkender Beitritt steht zwingenden Vorschriften des geltenden Rechts nicht entgegen. Der Umstand, dass ein rückwirkender Beitritt zu einem Verein im Verhältnis zu Dritten im Einzelfall keine Wirkung entfaltet oder auch im Verhältnis zum Verein, ist kein zwingender Grund, einen rückwirkenden Vereinsbeitritt vom Grundsatz her zu versagen.
KG Berlin – Beschluss vom 19.08.2010 – 1 W 232/10
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 215 – Ausgabe 22/2010 – 19.10.2010)