Annahme der Wahl muss für Registeranmeldung des Vorstandes nachgewiesen werden

Für die registerrechtliche Anmeldung einer Änderung des Vorstands (§ 67 BGB) bedarf es auch eines urkundlichen Nachweises der Annahme der Wahl.
Für eine wirksame Wahl muss eine Urkunde über die Annahme der Vorstandswahl durch den Gewählten eingereicht werden. Denn für eine wirksame Wahl bedarf es deren Annahme.
KG Berlin – Beschluss vom 7.09.2010 – 1 W 198/10
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 215 – Ausgabe 22/2010 – 19.10.2010)