Lohnsteuerliche Behandlung von bundesweiten Schulprojekten
Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur lohnsteuerlichen Behandlung von bundesweiten Schulprojekten aktualisiert.
In der Vergangenheit haben bereits mehrfach Schulprojekte wie “Der Soziale Tag”, “Aktion Tagwerk” und andere vergleichbare Projekte in verschiedenen Bundesländern stattgefunden. Die Schülerinnen und Schüler arbeiteten im Rahmen der Projekte einen Tag lang in Unternehmen oder Privathaushalten. Der erarbeitete Lohn wird im Einvernehmen mit den Schülern und den Arbeitgebern an die jeweilige Organisation gespendet.
Die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne können aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen im Rahmen einer eventuell durchzuführenden ESt-Veranlagung der Schülerinnen oder Schüler bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen sind hierbei von den Arbeitgebern direkt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung i.S. des § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG zu überweisen und unterliegen nicht dem LSt-Abzug. Da die außer Ansatz bleibenden Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, haben zudem die Vereine sicherzustellen, dass über diese Vergütungen keine Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 EStDV ausgestellt werden.
OFD Frankfurt – 4.03.2010 – S 2332 A – 88 – St 211
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 213 – Ausgabe 20/2010 – 15.09.2010)