Wann kann ein Notvorstand bestellt werden?

§ 29 BGB sieht die Bestellung eines Notvorstandes nur bei Handlungsunfähigkeit und auch dann nur in dringenden Fällen vor. Diese Voraussetzungen sind eng auszulegen. Die Achtung vor der Privatautonomie des Vereins rechtfertigt den mit der Bestellung eines Notvorstandes verbundenen hoheitlichen Eingriff nur, wenn eine Handlungsunfähigkeit des Vereins vorliegt und diese wegen eines dringenden Handlungsbedarfs zur unmittelbar drohenden Schädigung des Vereins oder eines außen stehenden Dritten führen kann.
OLG München – Urteil vom 12.08.2010 – 31 Wx 139/10
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 212 – Ausgabe 19/2010 – 7.09.2010)