Sozialversicherungspflicht von Stiftungsvorständen

Der Vorstand einer Stiftung bürgerlichen Rechts steht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er der Beaufsichtigung durch den Stiftungsrat unterliegt. Die Stellung des Vorstands als Organ der Stiftung schließt ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus; dies würde nur dann gelten, wenn lediglich repräsentative Funktionen wahrgenommen würden.
SG Dresden – Urteil vom 30.03.2010 – S 39 KR 206/07
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 211 – Ausgabe 18/2010 – 24.08.2010)