Erweitertes Führungszeugnis in der Jugendhilfe erforderlich

Seit dem 1. Mai 2010 ist ein erweitertes Führungszeugnis in der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich. Die Beschäftigten im Jugendhilfebereich müssen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen. Zu beachten ist, dass sich der § 30a auch auf Ehrenamtliche bezieht, wenn sie bei ihrer Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen haben. Dabei sind einige Regelungen zu beachten.
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