Insolvenzhaftung des Vereinsvorstands

Vereinsvorstände haften mangels gesetzlicher Grundlage nicht für masse-schmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst eine solche Haftung nicht. Eine Haftung in Analogie zum GmbH-Gesetz scheidet bereits deshalb aus, weil es in § 42 Abs. 2 BGB an der für eine Analogie erforderlichen “planwidrigen Regelungslücke” fehlt.
BGH – Beschluss vom 8.02.2010 – II ZR 54/09
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 206 – Ausgabe 13/2010 – 9.06.2010)