Veröffentlichung von Namenslisten auf der Internetseite

Die Auslegung oder Veröffentlichung einer Namensliste unterfällt grundsätzlich dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Solange die Veröffentlichung eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung ist, muss der Betroffene die Veröffentlichung hinnehmen.
Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 30.01.2009 – 14 U 131/08
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 193 – Ausgabe 22/2009 – 1.12.2009)