Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtige Entgelte

1. Steuerbar sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Keine Besonderheiten gelten dabei im Verhältnis eines Vereins zu seinen Mitgliedern.
2. Auch für Mitgliedsbeiträge gelten die Grundsätze zur Besteuerung von Nebenleistungen.
3. Für den einheitlich gezahlten Mitgliedsbeitrag könnenunterschiedliche Steuersätze gelten.
4. Aus den Regelungen in Abschnitt 4 der Umsatzsteuerrichtlinien (UstR),die noch zwischen “echten” und “unechten” Mitgliedsbeiträgen unterscheiden, folgt bei Erstbescheiden des Finanzamtes kein Vertrauensschutz.
Finanzgericht Münster – Urteil vom 06.10.2009 – K 1318/05 U
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 193 – Ausgabe 22/2009 – 1.12.2009)