Keine Bagatellgrenze bei Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Auch geringfügige Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb schaden der Gemeinnützigkeit. Das gilt auch, wenn die Umsatzfreigrenze nicht überschritten wurde.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Schützenvereins, dessen Gastwirtschaft in vier von fünf Jahren Verluste erwirtschaftete. Das Finanzamt hatte die Gemeinnützigkeit entzogen mit der Begründung, der Verein habe gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) verstoßen, weil er die Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des gemeinnützigen Bereichs ausgeglichen habe.

Nach Auffassung des BFH ist ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs nur in folgenden Fällen kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot:
– Wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem ideellen Bereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt.
– Wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Der Verlustausgleich im Entstehungsjahr ist hier als Rückgabe früherer Gewinnabführungen anzusehen.
– Beim Aufbau eines neuen Betriebes ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von drei Jahren dem ideellen Bereich wieder Mittel zuführen.

Das Gericht ließ offen, ob die bisherige Rechtsauffassung zu Verlusten revisionsbedürftig ist. Im behandelten Fall gab den Ausschlag, dass der Verein die verlustbringende Tätigkeit fortgesetzt hatte, obwohl mit keinen Überschüssen mehr zu rechnen war. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als absehbar war, dass durch den Betrieb der Gaststätte zeitnah keine Überschüsse mehr erzielt werden würden, hätte der Verein nach Auffassung des BFH den Betrieb einstellen müssen.

(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 189 – Ausgabe 18/2009 – 15.10.2009)