Haftung des Vorstands im Insolvenzfall
1. Vorstände eines eingetragenen Vereins haften nicht analog § 64 GmbHG.
2. Für die Kausalität eines nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend gemachten Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 5.02.2009 – 6 U 216/07
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 176 – Ausgabe 5/2009 – 10.03.2009)