Kultureinrichtungen
Gesetzlich klar geregelt ist nun auch der Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge bei Vereinen, die Kunst und Kultur fördern. Schon mit Einführung des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagement" hatten die Finanzbehörden den Abzug von Mitgliedsbeiträgen auch bei Kultureinrichtungen erlaubt, die ihren Mitgliedern Vergünstigungen (z. B. ermäßigten Eintritt) gewähren. Das ist jetzt in § 10b EstG ausdrücklich geregelt.
Weiterhin nicht abgezogen werden können aber die Beiträge bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Das gilt für Vereine, bei denen sich die Mitglieder selbst aktiv kulturell/künstlerisch betätigen (z. B. Amateurtheater, Chöre oder Instrumentalgruppen).
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 172 – Ausgabe 1/2009– 6.01.2009)