Umsatzsteuersatz beim Verkauf von Speisen

Verkaufen Vereine – besondern im Rahmen von Veranstaltungen – Speisen, stellt sich die Frage, welchen Umsatzsteuersatz der Verein berechnen muss – 7% oder 19%? Der Unterschied ist erheblich. Schließlich zahlen die Kunden eventuell einen höheren Preis, ohne dass der Verein dabei Mehreinnahmen hat. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 16.10.2008, IV B 8 – S 7100/07/10050) liefert detaillierte Hinweise und erläutert eine Vielzahl von Einzelfällen.

Der Verkauf von – auch fertig zubereiteten – Speisen ist grundsätzlich eine Lieferung von Lebensmitteln, die nur mit 7% besteuert ist. Kommen aber zum Verlauf Dienstleistungen dazu, die über die notwendige Vermarktung hinausgehen, liegt eine sonstige Leistung vor, die mit 19% besteuert wird. Das gilt vor allem in folgenden Fällen:
– Es werden "Verzehreinrichtungen" zur Verfügung gestellt – z. B. Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke oder Stühle). Dies gilt jedoch nicht, soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt, d. h. die Speisen lediglich "zum Mitnehmen" abgegeben werden.
– Die Speisen werden serviert, es wird Bedienungs- oder Kochpersonal gestellt oder die Speisen werden vor Ort portioniert und ausgegeben.
– Es wird Geschirr oder Besteck überlassen und/oder gereinigt bzw. entsorgt.

Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen und Aufführungen mit Sitzplätzen ist dann eine sonstige Leistung, wenn die Bestuhlung für den Verzehr von Speisen speziell ausgestattet ist.

Folgende Leistungen sind dagegen notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und führen nicht zu einer Behandlung des Verkaufs als mit 19% besteuerter sonstigen Leistung:
– Übliche Nebenleistungen (z. B. Portionieren und Abgabe "über die Verkaufstheke", Verpacken, Anliefern – auch in Einweggeschirr, Beigabe von Einwegbesteck);
– Bereitstellung von Papierservietten
– Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus;
– Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;
– Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.);
– bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten oder -pläne) und Erläuterung des Angebots.

Diese Grundsätze gelten für Imbissstände ebenso wie für Verpflegungsleistungen in Schulen und Kantinen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern").
Eine Vielzahl von Einzelfällen (z. B. Mittagessen für Schüler, Mahlzeitendienste) erläutert das BMF-Schreiben.