Trotz Satzungsregelung kein Ausschluss von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand
1. Der Vorstand ist nicht berechtigt, ein Vorstandsmitglied des Vereins aus diesem auszuschließen, auch wenn die Vereinssatzung grundsätzlich für den Vereinsausschluss eine entsprechende Zuständigkeit des Vorstandes vorsieht. Diese Regelung ist auf den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern nicht anwendbar, da anderenfalls das Recht der Mitgliederversammlung als dem höchsten Vereinsorgan zur Bestellung und zum Widerruf der Bestellung des Vorstandes unterlaufen würde.
2. Die Subsumtion des Sachverhalts unter die die Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses normierende Vorschrift der Vereinssatzung unterliegt nur der beschränkten Prüfung staatlicher Gerichte dahingehend, ob die verhängte Ordnungsmaßnahme willkürlich oder grob unbillig ist. Auf der Basis einer nur sehr vagen Verdachtslage kann sich ein Vereinsausschluss als grob unbillig darstellen. Er kann auch billigerweise nicht auf solche Umstände gestützt werden, die Organen des Vereins bekannt waren und die gleichwohl geduldet wurden.
OLG Schleswig – Urteil vom 18.04.2008 – 14 U 95/07
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 169 – Ausgabe 20/2008 – 11.11.2008)