Nachfragewerbung

Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
BGH – Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 197/05
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 165 – Ausgabe 16/2008 – 10.09.2008)