Künstlersozialabgabe

1. Ein in Vereinsform geführter Landesverband für Amateurtheatervereine, der Theaterfortbildungskurse für seine Mitglieder durchführt, gehört zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 9 KSVG.
2. Der Umstand, dass der Verband gemeinnützig ist und die Theaterfortbildungskurse in Erfüllung des Vereinszwecks und der Satzungsverpflichtung durchführt, ändert nichts an der Abgabepflicht.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 18.04.2008 – L 4 KR 48/04
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 163 – Ausgabe 14/2008 – 22.07.2008)