Veröffentlichung von Fotos und Persönlichkeitsrecht
In Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen stellt sich häufig die Frage, ob Fotos von Beteiligten in Vereinspublikationen oder im Internet veröffentlich werden dürfen. Fotos von Personen sind nämlich grundsätzlich durch das Recht am eigenen Bild geschützt (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – KUG). Hier geht es nicht um die Urheberrechte am Foto (auch die müssen beachtet werden), sondern um den Persönlichkeitsschutz. Grundsätzlich muss die Einwilligung der Betroffenen vorliegen. Werden Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht, kann das Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen Bilder veröffentlicht werden: 1. Bilder von Personen der Zeitgeschichte (absolute Personen der Zeitgeschichte, die in der vollen Bandbreite ihres Wirkens abgebildet werden können, und relative Personen der Zeitgeschichte, die nur begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen – z. B. bei Ehrungen oder Sportveranstaltungen – und deren Fotos nur im Zusammenhang mit dem Ereignis veröffentlicht werden dürfen), 2. Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten, 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Aber auch in diesen Ausnahmefällen gilt die Einschränkung, dass durch die Veröffentlichung keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden dürfen. Die Intim- und die Privatsphäre ist auch bei diesen Personen geschützt. Liegt keine der genannten Ausnahmen vor, bedarf es der Einwilligung des Betroffenen. Bei bestimmten Veranstaltungen (z. B. Sportwettkämpfen) kann es sinnvoll sein, die Einwilligung schon mit der Anmeldung einzuholen.
(aus Vereinsinfobrief Nr. 155, Ausgabe 06/08 vom 26.03.2008.)