Keine Haftungsbegrenzung für gemeinnützige Organisationen

Die Verursacherhaftung für die Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen gilt ohne Einschränkung auch für gemeinnützige Körperschaften. Aus der Rechtsnatur einer kommunalen rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts und den von ihr verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken ergeben sich keine besonderen Haftungsgrenzen.
VGH Bayern – Urteil vom 28.11.2007- 22 BV 02.1560
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 154 – Ausgabe 5/2008 – 10.03.2008)