Generationsübergreifendes Wohnen kein gemeinnütziger Zweck

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Förderung des generationsübergreifenden Wohnens weder ein gemeinnütziger (§ 52 AO) noch ein mildtätiger (§ 53 AO) Zweck.
OFD Frankfurt – 31.10.2007 – S 0171 A – 171 – St 53
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 153 – Ausgabe 4/2008 – 22.02.2008)