Haftung der Mitglieder im e. V.
Ein für alle Vereinsmitglieder beruhigendes Urteil fasste letzte Woche der Bundesgerichtshof (BGH): Die Haftung der Mitglieder für Schulden des Vereins bleibt eine sehr seltene Ausnahme. Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgerichts (OLG) Dresden im Fall des Kolping-Bildungswerk Sachsen e. V. ein Urteil (09.08.05, 2 U 897/04) gefällt, das bei Vereinen für Beunruhigung sorgte. Nach Auffassung des OLG haften Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen, wenn der Verein in einem Umfang wirtschaftlich tätig wird, der nicht mehr durch das Nebenzweckprivileg gedeckt ist, und sie nicht dagegen einschreiten. Damit wollte das OLG in Fortentwicklung der geltenden Rechts dem Problem begegnen, dass für die Mitglieder eingetragener Vereine ein Haftungsprivileg besteht, das durch kein Mindeststammkapital gerechtfertigt wird. Zugleich hatte das OLG versucht, die Reichweite des Nebenzweckprivilegs zu definieren. Dieser Auffassung tritt jetzt der BGH in seiner Revisionsentscheidung entgegen: Kommt es bei einem e. V. durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu einer Schädigung der Gläubiger, bleibt auch künftig ein Durchgriff auf die Mitglieder die völlige Ausnahme. Es genügt, dass einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn er in zu großem Umfang wirtschaftlich tätig wird. Aus dem e. V. wird dann ein nicht eingetragener Verein, der bezüglich der Haftung einer BGB-Gesellschaft (GbR) gleichgestellt ist. Die dann entstehende Mithaftung der Mitglieder gilt aber nicht rückwirkend. Sie müssen also – unter Umständen – nur für Schulden einstehen, die nach dem Entzug der Rechtsfähigkeit entstehen. Dagegen können sie sich aber durch einen Austritt aus dem Verein schützen. Eine Haftungsdurchgriff auf die Mitglieder dagegen ist – so der BGH – nur denkbar, wenn ein Rechtsformmissbrauch vorliegt, der Haftungsschutz des e. V. also gezielt und bewusst genutzt wurde, um sich Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Dafür gibt es in der höchstinstanzlichen Rechtsprechung bisher nur einen Fall (BGH-Urteil vom 08.07.1970, VIII ZR 28/69). Der ist aber so gelagert, dass er als dezidierte Ausnahme gelten kann. Ein Haftungsdurchgriff auf die Mitglieder – das bestätigt das BGH-Urteil – ist in der Vereinspraxis kein relevantes Thema. BGH, Pressemitteilung Nr. 188/2007 vom 10.12.2007
(aus Vereinsinfobrief Nr. 149, Ausgabe 22/07 vom 19.12.2007)