Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen bei Kultureinrichtungen
Ein aktuelles Schreiben des Bayerisches Landesamtes für Steuern (13.11.2007) bringt eine Klärung der Frage, wie der Steuerabzug von Mitgliedsbeiträgen in Kultureinrichtungen künftig behandelt wird. Grundsätzlich sind die Mitgliedsbeiträge in Vereinen, die kulturelle Zwecke fördern, wie Spenden steuerlich abzugsfähig. Die Vereine können also auch für die Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Das gilt aber nicht, wenn die Vereine kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Diese Regelung fand sich bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Anlage 1 zu § 48) und wurde geringfügig geändert in § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes übernommen. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/5200 vom 3.05.2007) bezog sich die Änderung lediglich auf Fördervereine. Bei diesen sollen künftig die Beiträge abzugsfähig sein, auch wenn die geförderte Einrichtung unter die Ausschlussregelung fällt. Den bisherigen finanzbehördlichen Vorgaben (des BMF und verschiedener Oberfinanzdirektionen) nach galt das Abzugsverbot in zwei Fällen: wenn sich die Mitglieder selbst aktiv künstlerisch betätigen (z. B. bei Chören, Musikvereinen, Theaterspielvereinen) und wenn die Vereine ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewähren – vor allem durch freie oder verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die für Nichtmitglieder kostenpflichtig sind. Das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministerium (vom 19.1.2006) wurde aber durch ein Schreiben vom 13.12.2006 ausgesetzt. Das geschah offensichtlich in Bezug auf die geplante Gesetzesänderung, ließ aber offen, welche Folgen das für die Praxis hat. Das Bayerische Landesamtes für Steuern stellt jetzt klar: Die Regelung, wonach der Steuerabzug entfällt, wenn die Vereine ihren Mitgliedern Vorteile gewähren, wird künftig nicht mehr angewendet. Die Mitgliedsbeiträge sind also auch dann abzugsfähig, wenn die Einrichtung solcheVergünstigungen gewährt.
(aus Vereinsinfobrief Nr. 147, Ausgabe 20/2007 – 20.11.2007, www.vereinsknowhow.de)