Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitsentgelt

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 26. Juli 2007 – VI R 64/06 – entschieden, dass die Übernahme von Beiträgen zu einer Berufshaftpflichtversicherung (für eine angestellte Rechtsanwältin) durch den Arbeitgeber steuer- und damit auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.