Sponsoring
Einnahmen aus Sponsorships – soweit es sich nicht um echte Spenden handelt – werden grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Entscheidend ist, ob der Verein dabei nennenswert wirtschaftlich aktiv wird. Eine Vermögensverwaltung liegt dagegen vor, wenn die Leistung des Vereins ganz überwiegend nur in einer Duldung oder Überlassung besteht. Das gilt auch für die direkte Überlassung von Namen und Logo an einen Sponsor. Auch Namen und Logo des Vereins können nämlich ein Vermögen darstellen. Wird deren wirtschaftliche Nutzung also einem Unternehmen überlassen, sind die Einnahmen beim Verein der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Ausschlaggebend ist, dass der gesponserte Verein selbst nicht aktiv an den Werbemaßnahmen teilnimmt. Der Verein erlaubt dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken; der Sponsor selbst, nicht der Verein, setzt die Werbung um. Es liegt dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (BMF, 18.02.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98).
(aus vereinsknowhow.de, Vereinsinfobrief Nr. 137 – Ausgabe 10/2007)