Umsatzsteuer: Zuschüsse aus strukturpolitischen Gründen sind nicht steuerpflichtig
1. Erbringt eine gemeinnützige Gesellschaft im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser Leistungen, die zu einem individuellen Vorteil des Empfängers führen, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.
2. Zahlungen aus allgemeinen strukturpolitischen Gründen sind nicht steuerpflichtig.
FG Hessen – Urteil vom 06.12.2006 – 6 K 3145/01
Der ganze Rechtsstreit im Abobereich unter www.vereinsknowhow.de (für Einrichtungen, die im Bereich Wiedereingliederung Arbeitsloser tätig sind, ein interessanter Rechtsfall).