Steuertipp: Pauschalierte Gewinnermittlung
Überschreitet der Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Umsatzfreigrenze von 30.678 Euro – und wird damit körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig – sollte unbedingt geprüft werden, ob für die Einnahmen eine Reingewinnschätzung nach § 64 Absatz 5 Abgabenordnung möglich ist. In bestimmten Fällen kann nämlich statt durch eine Gegenüberstellung von Kosten und Erträgen die Gewinnermittlung durch eine solche Gewinnpauschalierung erfolgen. Das gilt beim Verkauf von Altmaterial und bei Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stattfinden. Eine Reingewinnschätzung ist nicht nur eine Vereinfachungsregelung bei der Gewinnermittlung, sondern kann deutliche steuerliche Vorteile bringen. Das gilt natürlich nur dann, wenn die Besteuerungsgrenze von 30.678 Euro (Umsatz) überschritten wurde. Der Verein hat hier ein Wahlrecht; die Reingewinnschätzung muss beim Finanzamt beantragt werden. Da häufig kaum Kosten anfallen, weil die Helfer ehrenamtlich tätig sind oder Fahrzeuge unentgeltlich gestellt werden, ist der mit Pauschalsätzen geschätzte Reingewinn meist niedriger als der durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte.
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 136 – Ausgabe 9/2007 – 22.5.2007)