Fortbestand der Mitgliedschaft bei Bezug von Elterngeld

Sofern das Elterngeld bei gleichem Gesamtbudget auf den doppelten Zeitraum (24 bzw. 28 Monate) gestreckt und als halbes Elterngeld gezahlt wird, besteht nach Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. Februar 2007 die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung für die gesamte Dauer des Elterngeldbezuges fort.
(aus AOK – PRAXIS AKTUELL direkt 3/2007)