Tätowierer kein Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Bundessozialgericht hat am 28.2.07 entschieden, dass Tätowierer keine Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind und daher auch nicht in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden können. Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt“.
Ein selbständiger Tätowierer wollte in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden und stellte die künstlerischen Elemente seiner Tätigkeit heraus. Nachdem zuerst die Künstlersozialkasse, dann das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die künstlerische Tätigkeit verneint haben und feststellten, dass es sich dabei um ein Kunsthandwerk und nicht um eine künstlerische Tätigkeit handelt, hat nun das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.02.2007 (Az.:B 3 KS 2/07 R) diese Beurteilung bestätigt.