Sozialversicherung

Durch das „Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007“ vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3286) wird vom 1. Januar 2007 an der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 19,5 % auf 19,9 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 25,9 % auf 26,4 % erhöht. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wird durch dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2007 von 6,5 % auf 4,2 % gesenkt. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 1,7 % gilt unverändert weiter; das Gleiche gilt für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,25 % und den zusätzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 %. Die meisten Krankenkassen haben ihren Beitragssatz zum 1.1.2007 erhöht.