Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Zum 1.01.2007 treten eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft, die auch Vereine betreffen. U.a.:

a. Grenze für die Buchführungspflicht wird angehoben
Da Vereine nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, gilt für sie die steuerliche Buchführungsgrenze nach § 141 Abgabenordnung (AO). Bisher galt hier, dass bei einem Umsatz von über 350.000 Euro und einem Gewinn von über 30.000 Euro statt einfacher Aufzeichnungen Bücher geführt werden müssen, also eine Bilanzierungspflicht besteht. Der Wechsel zu dieser Doppelten Buchhaltung muss aber erst nach Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen.
Ab 2007 wird die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht auf 500.000 Euro angehoben. Die Gewinngrenze von 30.000 Euro bleibt unverändert.
Hinweis: Bei gemeinnützigen Vereinen beziehen sich die Buchhaltungsgrenzen nur auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

b. Höhere Grenze für Kleinbetragsrechnungen
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 100 auf 150 Euro angehoben. Beträgt der Bruttobetrag also nicht mehr als 150 Euro, sind auf der Rechnung nur folgende Angaben erforderlich:
– der vollständige Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers (Vereins),
– das Ausstellungsdatum,
– die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und Art der sonstigen Leistung
– der Brutto-Rechnungsbetrag
– der Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung gilt.
Nicht angegeben werden muss bei Kleinbetragsrechnungen:
– eine einmalige und fortlaufende Rechnungsnummer
– der Nettobetrag und der absolute Umsatzsteuerbetrag
– die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
– Name und Anschrift des Rechnungsempfängers

c. Höhere degressive Abschreibung
Der Satz für die degressive Abschreibung erhöht sich auf das Dreifache des linearen AfA-Betrages (bisher das Doppelte) und auf maximal 30% (bisher 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Fahrzeuge, Maschinen), die 2005 bis 2007 angeschafft oder hergestellt werden.
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 125 – Ausgabe 21/2006 – 14.11.2006)