Vereinsvorstand haftet für Steuerschulden

Ein Fanclub engagierte anlässlich seines 20-jährigen Bestehens ausländische Künstler und verpflichtete sich vertraglich, dass der Veranstalter alle gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben trägt. Tatsächlich wurden weder Umsatzsteuer noch Abzugsteuer für die ausländischen Künstler einbehalten bzw. abgeführt. Das Finanzamt nahm die Vorstände des Vereins durch Haftungsbescheid in Anspruch, da der Verein inzwischen zahlungsunfähig geworden war. Dagegen wandten sich die Betroffenen mit der Begründung, sie seien in steuerlichen Dingen unerfahren und davon ausgegangen, dass sich die Musiker um die steuerlichen Angelegenheiten selbst kümmern würden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg und auch das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Vorstände hätten als Vertreter des Vereins die Pflicht gehabt, sich darüber zu unterrichten. Davon hatten die Vorstände aber voll und ganz abgesehen und damit die steuerlichen Pflichten des Fanclubs, die sie zu erfüllen hatten, grob fahrlässig verletzt. (FG München, Urteil vom 23. Juni 2005, 14 K 1035/03).
(aus www.vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief 121 – 17/2006)