Keine Umsatzsteuerbefreiung für Tanzkurse

1. Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
2. Sie können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
BFH – Urteil vom 27.04.2006 – V R 53/04
(aus Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 118 – Ausgabe 14/2006 – 31.07.2006)