Komparse/Statist als künstlerische Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG

Ein Komparse/Statist mit 61 Auftritten bei verschiedenen Aufführungen eines Opernhauses übt eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) aus, solange er nicht lediglich als eine Art "menschliche Requisite" – ohne eigenen Ausdruck außer der schlichten Darstellung seines äußeren Wesens – gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt wird.
Sächsisches Finanzgericht, 06.03.2006, 3 K 370/04
(aus Vereinsknowhow.de, Vereinsinfobrief Nr. 117)