Haftung von Vorstandsmitgliedern bei verzögerter Stellung des Insolvenzantrags
Auf die Haftung des Vereinsvorstandes sind die vom BGH entwickelten Grundsätze über die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wegen der gleichgelagerten Interessenlage der Vertragspartner einer insolvenzreifen GmbH und eines insolvenzreifen Vereins übertragbar.
Danach ist die Haftung gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderung bereits vor dem Zeitpunkt erworben haben, in denen der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen („Altgläubiger”), auf den Betrag beschränkt, um den sich die Konkursquote, die sie bei rechtzeitiger Insolvenzanmeldung erhalten hätten, durch Verzögerung der Antragstellung verringert (sog. Quotenschaden).
Gegenüber vertraglichen Neugläubigern, d.h. solchen Gläubigern, die nach dem Entstehen der Insolvenzantragspflicht in Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft getreten sind, ist als Schaden das negative Interesse zu ersetzen, damit der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Neugläubiger mit der insolvenzreifen Gesellschaft einen Vertrag schließt und Leistungen erbringt.
OLG Köln – Urt. v. 27.01.2006 – 1 U 45/05
(aus Vereinsknowhow.de, Vereinsinfobrief Nr. 113 – Ausgabe 09/2006)