Keine Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Darin, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das für ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt wird, anders als bei einer Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich nicht abziehbar sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Werbungskosten oder Betriebsausgaben fallen grundsätzlich nur an, wenn das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient.
Die Kosten im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit beurteilten die Richter weder als Aufwendungen für eine Erwerbstätigkeit noch als existenzsichernde Aufwendungen. Sie können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
BFH – Urt. v. 19.07.2005 – VI B 175/04
(aus Vereinsknowhow.de, Vereinsinfobrief Nr. 108 – Ausgabe 04/2006)