Sitzverlegung eines ausländischen Vereins nach Deutschland

Die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV begründet für Vereine nationalen Rechts keinen Rechtsanspruch, ihren Satzungssitz unter Bewahrung ihrer Identität in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern und im Falle der Sitzverlegung nach Deutschland in das deutsche Vereinsregister eingetragen zu werden.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Verein also erst nach Neugründung entsprechend dem BGB ins Vereinsregister eingetragen werden.
(OLG Zweibrücken – Beschl. v. 27.09.2005 – 3 W 170/05)

Volltext im Abo-Bereich http://www.vereinsknowhow.de/rechtspr/zivil/abo/2290.htm.