Fördervereine für öffentlich-rechtliche Einrichtungen

Aufgrund der Änderung des § 58 AO durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze ist für die Steuerbegünstigung von Fördervereinen für öffentlich-rechtliche Einrichtungen nicht mehr erforderlich, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist.
Die Beschränkung des Gemeinnützigkeitserfordernisses auf Körperschaften des privaten Rechts bedeutet zugleich, dass Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
FinMin Schleswig-Holstein – 20.09.2004 – VI 325 – S 0177 – 001
Volltext im Abo-Bereich unter: www.vereinsknowhow.de/rechtspr/steuer/abo/0643.htm.