Beteiligung an gewerblichen Unternehmen als Satzungszweck

Eine Satzungsbestimmung, wonach die Beteiligung an gewerblichen Unternehmen zulässig ist, ist gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sich nicht durch Auslegung eine Einschränkung dahingehend ergibt, dass lediglich die Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmen zulässig sein soll.
FG Hamburg – Urteil v. 4.03.2005 – VII 312/02
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