Steuerliche Behandlung von 1-Euro-Jobs

Zu den Trägern der neuen 1-Euro-Jobs gehören neben Kommunen, Kreisen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch Vereine und andere gemeinnützige privatrechtliche Organisationen, die förderungsfähige (also insbesondere gemeinnützige und zusätzliche) Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Arbeitslose sollen in diesen Beschäftigungsgelegenheiten ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen.
Über Art, Umfang und Inhalt der zusätzlich geschaffenen Stellen und die Förderbedingungen entscheiden die vor Ort verantwortlichen Arbeitsgemeinschaften, kommunalen Träger und Arbeitsagenturen. Die Fördergelder erhält der Anbieter der Arbeitsgelegenheit, der den Arbeitslosengeld II-Beziehern auch die Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job auszahlt.
Diese Mehraufwandsentschädigung soll maximal 1 – 2 EUR pro Stunde betragen und wird neben dem Arbeitslosengeld II gezahlt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Die Betroffenen müssen lediglich die durch den Ein-Euro-Job entstandenen Aufwendungen selbst tragen (z.B. Fahrtkosten). Die wöchentliche Arbeitszeit soll 30 Stunden nicht überschreiten.
Die Mehraufwandsentschädigung ist wie das Arbeitslosengeld II gem. § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Beide Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32 b EStG nicht enthalten sind. Durch den "Ein-Euro-Jobs" entstandene Aufwendungen sind gem. § 3 c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Anweisung der OFD Hannover vom 15.11.2004
(aus Nonprofit-Management – Vereinsinfobrief Nr. 85 – Ausgabe 07/2005)