Oper und Musical als 'Theater'

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass unter den Sammelbegriff "Theater" in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zweifellos Schauspieldarbietungen und Musiktheater wie Oper oder Musical fallen.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Veranstalter eines Musicals eine mit einem Theater einer Gebietskörperschaft vergleichbare "Einrichtung" im Sinne der EuGH-Rechtsprechung und der 6. EG-Richtlinie betreibt, wenn er hierfür zahlreiche Darsteller sowie technisches und Verwaltungspersonal anstellt, von anderen Unternehmen die Räumlichkeiten und technische Leistungen sowie Marketing- und Vertriebsleistungen bezieht und die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erteilt hat.
3. Über die Frage, ob eine Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG vorliegt, haben die Finanzbehörden und die Finanzgerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden; eine Klage des Steuerpflichtigen vor dem Verwaltungsgericht gegen die von der zuständigen Landesbehörde erteilte Bescheinigung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ändert daran nichts.
Hinweis:
Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind umsatzsteuerbefreit die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände; Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
FG München – Urt. v. 27.08.2004 – 14 V 2466/04
Volltext im Pay-Bereich unter: www.vereinsknowhow.de/rechtspr/steuer/abo/0596.htm.
(aus Nonprofit-Management-Newsletter Nr. 81 – Ausgabe 03/2005)