Vereinsrecht II:

1. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 ist eine Ausprägung des allgemeinen Mittelverwendungsgebots des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO 1977. Das Verbot des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 bezieht sich deshalb auf sämtliche aus Mitteln der Körperschaft aufzubringenden Vergütungen und somit auch auf solche Vergütungen, die eine nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zahlt.
2. Eine Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllte.
Nach § 55 Abs. 1, Satz 3 der Abgabenordnung darf wegen des Grundsatzes der Selbstlosigkeit eine steuerbegünstigte Körperschaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Nach dem vorliegenden BFH-Beschluss gilt das auch für Ausgaben im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht nur dort, wo zweckgebundene Mittel eingesetzt werden.
BFH – Beschluß vom 28.10.2004 – I B 95/04
Volltext im Pay-Bereich unter: http://www.vereinsknowhow.de/rechtspr/steuer/abo/0585.htm.
(aus Nonprofit-Management-Newsletter 26/2004)